Kirche und Geld

Jede Gemeinschaft braucht die aktive und meist auch finanzielle Unterstützung ihrer Mitglieder - so auch die Kirche. Nur mit Hilfe der Glaubensgemeinschaft kann sie ihren vielfältigen Aufgaben im christlichen, sozialen und diakonischen Bereich nachkommen.

Steuerbescheid

Die Erhebung von Kirchensteuern ist kein Privileg der Kirchen, sondern steht jeder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zu, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist. Mit den Kirchensteuern wird die Grundversorgung gesichert. Das nachhaltige und umfangreiche Engagement der Kirche braucht Verlässlichkeit, die die Kirchensteuer in besonderer Weise gewährleistet. Im Vertrauen auf diesen Mittelzufluss können Investitionen geplant und Verträge mit langer Laufzeit geschlossen werden. So ist die Kirche ein verlässlicher Partner für die Menschen in den Gemeinden, aber auch für Mitarbeitende und Lieferanten.

Informationen zur Abgeltungssteuer

Liebe Gemeindeglieder,

seit einigen Wochen informieren die Banken und Versicherungen ihre Kunden über eine neue Verfahrensregelung zur Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge – Stichwort Abgeltungsteuer. Kirchenmitglieder fragen nach den Gründen und den Auswirkungen dieser Änderung. Daher möchte ich das neue Verfahren kurz erklären.

Kapitalerträge, also z. B. Zinsen, gehören zu den Einkünften, die schon immer der Besteuerung unterliegen – auch hinsichtlich der Kirchensteuer. Bereits seit 2009 wird die Abgeltungsteuer im Wege eines automatisierten Steuerabzugs von der Bank einbehalten und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Das soll künftig genauso auch mit den 8 % Kirchensteuer geschehen. Daher informiert ab 2015 das Bundes-zentralamt für Steuern die Banken elektronisch verschlüsselt darüber, wer von ihren Kunden Kirchenmitglied ist. Die Banken ermitteln dann die Höhe der Kirchensteuer und führen sie automatisiert und anonym über die Finanzämter an die entsprechende Kirche ab.

Das vereinfachte Verfahren bedeutet für Sie keine neue Steuer und keine Steuererhöhung. Die Kirchensteuer beträgt weiterhin 8 % der staatlichen Steuer. Auch die Steuerfreibeträge bleiben unverändert: Bei Erträgen unter 801,00 Euro für Ledige und 1.602,00 Euro für Verheiratete müssen Sie weder Steuer noch Kirchensteuer zahlen. Durch die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % ist die Kirchensteuer in den meisten Fällen sogar gesunken.

Sie müssen sich als Kirchenmitglied um nichts weiter kümmern. Das neue Verfahren erfüllt die hohen Anforderungen des Datenschutzes. Bankmitarbeitende erfahren nicht, welcher Kirche Sie angehören. Wenn Sie nicht wünschen, dass das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Bank über Ihre Kirchenmitgliedschaft informiert, so können Sie beim Bundeszentralamt eine Sperre setzen lassen. Über diese Möglichkeit klären die Banken derzeit ihre Kunden auf. Wählt ein Kunde diese Möglichkeit, dann behält die Bank die Kirchensteuer nicht ein. Das Bundeszentralamt informiert aber das Finanzamt über diese Sperre. Der Bankkunde ist dann verpflichtet, eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abzugeben, damit die Kirchensteuer erhoben werden kann.

Ihr Mitgliedsbeitrag ist für uns keine Selbstverständlichkeit. Er ist wichtig, denn unsere Kirche ist auf Ihre Verbundenheit und Ihre Hilfe angewiesen. Danke, dass Sie wie viele andere solidarisch unsere Kirche mittragen.

Herzliche Grüße

Oberkirchenrat Dr. Hans-Peter Hübner
Leiter der Abteilung Gemeinden und Kirchensteuer im Landeskirchenamt

Was ist das Kirchgeld?

Klingelbeutel

Das Kirchgeld ist eine echte Kirchensteuer. Es wird durch die Kirchengemeinden erhoben. Es ist ordentliches Deckungsmittel für den Finanzbedarf der Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden (GKG). Es verbleibt zu 100 Prozent in der eigenen Kirchengemeinde.

Für das Kirchgeld gilt - wie für jede Steuer - der Gleichbehandlungsgrundsatz: Abhängig von den jeweiligen Einkünften ist jede und jeder in gleicher Weise von der Steuer betroffen.

Kirchgeldpflichtig sind evangelisch-lutherische Gemeindeglieder, die am 1. Januar die folgenden Voraussetzungen (die alle gleichzeitig vorliegen müssen) erfüllen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres vor dem 1. Januar des laufenden Jahres,
  • eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, die das so genannte Existenzminimum (es betrug 2014 für Ledige 8.354 €) übersteigen und
  • Wohnsitz im Bereich der Gesamtkirchengemeinde bzw. Kirchengemeinde.

letzte Aktualisierung: